Einkommensteuergesetz
2018
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§ 15 EStG — Einnahmen
Verordnung
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl II 2001/416, zuletzt geändert durch BGBl II 2015/395)
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
Wert der vollen freien Station
§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
– Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
– die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
– das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
– das Mittagessen mit drei Zehntel,
– die Jause mit einem Zehntel,
– das Abendessen mit zwei Zehntel.
(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
– für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
– für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
– für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und
– für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermind...