Einkommensteuergesetz
2018
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§ 12 EStG — Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014; BGBl I 2015/22)
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. In Abs 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“
2. In Abs 8 werden an Stelle des zweiten Satzes die folgenden beiden Sätze eingefügt:
„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten.“
In-Kraft-Treten:
§ 12 Abs 1 und Abs 8 in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl I2015/22, sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des § 906 Abs 31 UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf die...