Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 20. Ergänzungslieferung

2018

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 12 EStG — Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

Doralt

Aktuelle Hinweise

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014; BGBl I 2015/22)

§ 12 wird wie folgt geändert:

1. In Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.“

2. In Abs 8 werden an Stelle des zweiten Satzes die folgenden beiden Sätze eingefügt:

„Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten.“

In-Kraft-Treten:

§ 12 Abs 1 und Abs 8 in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl I2015/22, sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Bestehende unversteuerte Rücklagen (einschließlich Bewertungsreserven) im Sinne des § 906 Abs 31 UGB können unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als steuerliche Rücklagen weitergeführt werden; auf diese sind § 205 UGB und § 6 Z 13 erster Satz EStG, jeweils in der Fassung vor dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, BGBl...

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