Einkommensteuergesetz
2018
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§ 108 EStG — Bausparen
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
In § 108 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt““ durch die Wortfolge „von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte)“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 108 Abs 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):
Das Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) regelt, dass die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) seit April 2015 diesen Referenzzinssatz zu berechnen und zu veröffentlichen hat. Die UDRB ist an die Stelle der Sekundärmarktrendite (SMR) getreten, die bisher als Referenzzinssatz für die ...