Einkommensteuergesetz
2018
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§ 106a EStG — Kinderfreibetrag
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
§ 106a Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(3) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 440 Euro beantragt werden.“
In-Kraft-Treten:
§ 106a Abs 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 ist erstmalig bei der V...