Einkommensteuergesetz
2018
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§ 104 EStG — Landarbeiterfreibetrag
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 104 samt Überschrift entfällt.
In-Kraft-Treten:
§ 104 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 ist letztmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden (§ 124b Z 292 lit c).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Arbeitnehmern (Arbeitern), die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind, steht derzeit ein jährlicher Freibetrag von 171 Euro zu. Diese Bestimmung wird als nicht mehr zeitgemäß angesehen und soll daher aus steuersystematischen und verwaltungsökonomischen Gründen gestrichen werden. Bei den Betroffenen soll sich durch die gleichzeitige Senkung des Eingangssteuersatzes kein Nettolohnverlust ergeben....