Einkommensteuergesetz
2018
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§ 4 EStG — Gewinn
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 3 wird der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
– Grundstücken im Sinne des § 30 und bei
– Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen.“
b) In Abs 12 Z 1 wird die Wortfolge „einschließlich eines Partizipations- und Genußrechtskapitals im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ ersetzt.
c) In Abs 12 Z 2 wird der Verweis „§ 32 Z 3“ durch den Verweis „§ 32 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 4 Abs 12 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 treten mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
§ 4 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalende...