Einkommensteuergesetz
2018
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§ 98 EStG — Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016; BGBl I 2016/77)
§ 98 Abs 1 Z 5 wird wie folgt geändert:
a) lit b lautet:
„b) es sich dabei um inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 oder inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wenn
– der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder
– das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist.
Werden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Inv...