Einkommensteuergesetz
2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 96 EStG — Abfuhr der Kapitalertragsteuer
Aktuelle Hinweise
(20. Lieferung, Stand )
Neunte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (BGBl II 2018/83)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur neunten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Auf Grund des § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2018, und des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2016, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, wird verordnet:
Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden folgende Abs 10 und 11 angefügt:
„(10) Die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.
(11) Die elektronische Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2016, geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 117/2016, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung des Berichts ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.“
2. In § 5 wird folgender Abs 13 angefügt:
„(13) § 1 Abs. ...