Einkommensteuergesetz
2018
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§ 94 EStG — Ausnahmen von der Abzugspflicht
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016; BGBl I 2016/77)
In § 94 Z 13 entfällt der Schlussteil.
In-Kraft-Treten:
§ 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/77 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 309).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1190 BlgNR XXV. GP):
Die Befreiungsbestimmung in § 94 Z 13 soll an die Änderungen bei der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen angepasst werden. Da künftig keine Anknüpfung an das EU-Quellensteuergesetz mehr erfolgt, kann der Schlussteil entfallen.
2. Änderung durch Innovationsstiftungsgesetz (ISG; BGBl I 2017/28)
In § 94 Z 6 lit e wird der Verweis „§ 4b“ durch den Verweis „§ 4b oder § 4c“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 94 Z 6 lit e in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, BGBl I 2017/28, tritt mit in Kraft (§ 124b Z 321).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1350 BlgNR XXV. GP):
Aufgrund ihrer Einrichtung durch Art 1 der vorliegenden Regierungsvorlage sowie darüber hinaus die ausdrückliche Klarstellung in Art 1 § 17 Abs 1 der vorliegenden Regierungsvorlage ist...