Einkommensteuergesetz
2018
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§ 93 EStG — Abzugspflicht
Aktuelle Hinweise
(20. Lieferung, Stand )
Änderung der Kapitalmaßnahmen-VO (BGBl II 2017/115)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO) geändert wird
Aufgrund des § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 und § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, BGBI. Nr. 400/1988, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend KESt-Behandlung von Kapitalmaßnahmen (Kapitalmaßnahmen-VO), BGBl. II Nr. 322/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „sowie der Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „‚Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -aufspaltungen sowie die Einbuchung von Aktien auf Grund von Unternehmensabspaltungen“ ersetzt.
b) Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Spaltungen und Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß § 65 und §§ 114 bis 127 InvFG 2011.“
c) Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Eine Abwicklung der Realisierung im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 liegt nicht vor.
Davon ausgenommen sind:
– Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Zahlungen aufgrund einer Einlagenrückzahlung führen zu einer ...