Einkommensteuergesetz
2018
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§ 92 EStG — Auslandsbeamte
Erlässe im Amtsblatt: LStR 2002 Rz 51 ff, 985.
Literatur: Bibus, BAO-Novelle 1988, SWK 1988, A V 17; Ellinger, BAO-Novelle 1988, ÖStZ 1989, 50; Tumpel, EWR-Diskriminierungsverbote und direkte Steuern, ecolex 1992, 655; Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, Wien 1996; Toifl, Die Bedeutung der Saving Clause für die Anwendung des DBA Österreich-USA, SWI 1998, 77; Petschnigg, Reise- und Fahrtkosten aufgrund der Lohnsteuerrichtlinien 1999, ÖStZ 1999, 82.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |
---|---|
Auslandsbeamte | |
Ehegatten, minderjährige Kinder von Auslandsbeamten | |
Lohnsteuerberechnung | |
Zuständigkeit |
1
Auslandsbeamte im Sinn des § 26 Abs 3 BAO sind österreichische Staatsbürger, die zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und ihren Dienstort im Ausland haben (vgl E , 2002/13/0004, 2006, 553 zum Auslandsbeamtenbegriff); dazu gehören auch die Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich (LStR 2002 Rz 985). Auslandsbeamte werden wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Auslandsbeamte gelten damit auch dann als unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland keinen Wohnsitz haben.
2
Das gleiche gilt für Ehegatten von Auslandsbea...