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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 20. Ergänzungslieferung

2018

ISBN: 978-3-8511-4861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 89 EStG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

Doralt

Aktuelle Hinweise

(19. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)

In § 89 Abs 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „pro Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „pro versicherter Person“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 89 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 318).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):

Weiters soll die in § 89 Abs 6 normierte Übermittlungsverpflichtung an die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung angepasst werden und gleichzeitig mit den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ab in Kraft treten.

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

In § 89 Abs 3 lautet der dritte Teilstrich:

„– die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,“

In-Kraft-Treten:

§ 89 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 294).

Die...

Einkommensteuergesetz

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