Einkommensteuergesetz
2018
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§ 89 EStG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
In § 89 Abs 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge „pro Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „pro versicherter Person“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 89 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 318).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1352 BlgNR XXV. GP):
Weiters soll die in § 89 Abs 6 normierte Übermittlungsverpflichtung an die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung angepasst werden und gleichzeitig mit den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ab in Kraft treten.
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 89 Abs 3 lautet der dritte Teilstrich:
„– die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,“
In-Kraft-Treten:
§ 89 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 294).
Die...