Einkommensteuergesetz
2018
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§ 3 EStG — Steuerbefreiungen
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch BGBl I 2016/53
§ 3 Abs 1 Z 5 lit b lautet:
„b) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld“
In-Kraft-Treten:
§ 3 Abs 1 Z 5 lit b in der Fassung des BGBl I 2016/53 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 308).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1110 BlgNR XXV. GP):
Die Einführung des Familienzeitbonus und die neuen Leistungen im KBGG sollen steuerfrei sein, dazu müssen Änderungen im Steuerrecht erfolgen.
2. Änderung durch das EU-Abgabenänderungsgesetze 2016 (EU-AbgÄG 2016; BGBl I 2016/77)
In § 3 Abs 1 Z 11 wird der bisherige Text zu lit b und es wird folgende lit a eingefügt:
„a) Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
– Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen ...