Einkommensteuergesetz
2018
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§ 87 EStG — Verpflichtung der Arbeitgeber
Erlässe im Amtsblatt: BMF, AÖF 1998/130, 553 zu Aufbewahrungspflichten.
Sonstige Erlässe: Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-RL; veröffentlicht auf der Homepage des BMF), FJ 2005, 129 und KODEX-Erlassband I.
Kommentar
Übersicht
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Tz | |
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Pflichten des Arbeitgebers | |
Aufzeichnungen | |
Pflichten der Angestellten des Arbeitgebers | |
Erläuterungen zu den Aufzeichnungen | |
Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft |
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Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 87 bezieht sich auf seine Pflichten im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung nach § 86. Danach hat der Arbeitgeber den Organen des FA Einsicht in alle Aufzeichnungen (Lohnaufzeichnungen), Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren, „soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist“ (§ 87 Abs 1). Zu den Aufzeichnungen im Sinn des § 87 gehören auch Aufzeichnungen zB für Zwecke der Sozialversicherung. Darüber hinausgehende Prüfungshandlungen kann der Lohnsteuerprüfer grundsätzlich nicht vornehmen und wäre von seinem Prüfungsauftrag auch nicht gedeckt. Nur nach den allgemeinen Regeln wären bei G...