Einkommensteuergesetz
2018
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§ 84 EStG — Lohnzettel
Aktuelle Hinweise
(19. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016; BGBl I 2016/117)
§ 84 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 2 lautet der erste Satz:
„Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten.“
b) Abs 1 Z 3 lit a entfällt und die bisherige lit b wird zu Abs 1 Z 3.
c) In Abs 3 entfällt der letzte Satz.
d) In Abs 5 wird im zweiten Teilstrich die Wortfolge „die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder“ durch die Wortfolge „die Versicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder“ ersetzt und nach dem zweiten Teilstrich folgender dritter Teilstrich eingefügt:
„– die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,“
In-Kraft-Treten:
§ 84 Abs 1 Z 2, Z 3 und Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2016/117 ist erstmalig für Lohnzettel, die das Kalenderjahr 2018 betreffen, anzuwenden (§ 124b Z 317).
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