Einkommensteuergesetz
2018
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§ 80 EStG — Lohnsteueranmeldung
Erlaß: LStR 1999, AÖF 1998/200.
Kommentar
Übersicht
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1
Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß ab, dann kann das Betriebsstättenfinanzamt den Arbeitgeber dazu verpflichten, Lohnsteueranmeldungen abzugeben.
2
Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamtes. Die Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung wird in der Regel erst bei wiederholten Verstößen gegen die Abfuhrpflicht ausgesprochen (LStR 1999 RZ 1203).
3
Die Aufforderung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen hat in Bescheidform zu ergehen, doch gilt die Aufforderung als verfahrensrechtliche Verfügung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Fellner in Hofstätter/Reichel, § 80 Tz 3; Ritz, BAO2, § 94 Tz 5).
4
Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden; die Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldung löst einen Verspätungszuschlag aus (§ 135 BAO; Fellner in Hofstätter/Reichel, § 80 Tz 4.1; anders Stoll, BAO, 1538; Werner/Schuch, § 80 Tz 72) und ist bei vorsätzlicher Nichtabgabe außerdem als Finanzordnungswidrigkeit zu werten (§ 51 Abs 1 lit a FinStrG). Der Arbeitgeber hat...