Einkommensteuergesetz
2018
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§ 79 EStG — Abfuhr der Lohnsteuer
Kommentar
Übersicht
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1
Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen; eine Fristerstreckung ist nicht möglich (§ 110 Abs 1 BAO); die Bestimmungen über die Entrichtung von Abgaben und den Säumniszuschlag sind anzuwenden (§ 211 und § 217 BAO).
2
Werden Bezüge regelmäßig wiederkehrend erst zu Beginn des Folgemonats, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats für den vorausgegangenen Kalendermonat ausbezahlt, dann ist die darauf entfallende Lohnsteuer noch für den vergangenen Monat abzuführen.
Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15.1., aber vor dem 15.2. ausgezahlt, dann ist die Zahlung dem Vorjahr zuzurechnen (betrifft vor allem Nachzahlungen von Überstunden für das Vorjahr und andere Bezüge, die sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zuzurechnen sind; EB zur RV).
Die Begünstigung für Nachzahlungen gemäß § 67 Abs 8 ist in solchen Fällen nicht möglich, weil eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes anzunehmen ist (EB zur RV).
3
Zahlungserleicht...