Einkommensteuergesetz
2016
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§ 70 ESTG — Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015; BGBl I 2015/163)
In § 70 Abs 2 Z 2 letzter Satz wird „35%“ durch „25%“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 70 Abs 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/163, ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 304).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 896 BlgNR XXV. GP):
Durch die Tarifreform iRd Steuer...