Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 18. Ergänzungslieferung

2016

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 63 ESTG — Freibetragsbescheid

Doralt/ Knörzer

Aktuelle Hinweise

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

Dem § 63 Abs 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sind letztmalig bei Freibetragsbescheiden zu berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden.“

In-Kraft-Treten:

§ 63 Abs 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):

Aufgrund des Auslaufens der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben letztmalig im Rahmen von Freibetragsbescheiden, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden, berücksichtigt werden ( § 63 Abs 1 Z 2).

(17. Lieferung, Stand )

Änderung durch BGBl I 2013/135 (Alternatives Investmentfonds Manager-Gesetz; AIFMG)

§ 63 Abs 1 Z 2 lautet:

„2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen...

Einkommensteuergesetz

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