Einkommensteuergesetz
2016
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§ 62a ESTG
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)
Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
In § 62a erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.“
In-Kraft-Treten:
§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 360 BlgNR XXV. GP):
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 83 Abs 3 für die von ihm geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch ...