Einkommensteuergesetz
2016
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§ 62a ESTG
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
In § 62a erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.“
In-Kraft-Treten:
§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 360 BlgNR XXV. GP):
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 83 Abs 3 für die von ihm geschuldete Lohnsteuer unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er mit dem Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirkt und es dadurch zu einer Verkürzung der Lohnsteuer kommt. Auch in diesen Fällen soll vorgesehen werden, dass ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt; dementsprechend ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen.
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Die Bestimmung soll zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung klarstellen, dass bei illegalen Beschäfti...