Einkommensteuergesetz
2016
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§ 62 ESTG — Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 62 wird wie folgt geändert:
a) Z 9 entfällt.
b) Es wird folgende Z 11 angefügt:
„11. Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.“
In-Kraft-Treten:
§ 62 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I 2015/118, ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch ...