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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 18. Ergänzungslieferung

2016

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn - Einkommensteuergesetz

§ 46 ESTG — Abschlusszahlungen

Doralt

Aktuelle Hinweise

(16. Lieferung, Stand )

Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)

In § 46 Abs 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“ und es wird folgende Z 2 eingefügt:

„2. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,“

In-Kraft-Treten:

§ 46 Abs 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 124b Z 217).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 1680 BlgNR XXIV. GP):

Siehe die Erläuterungen zu § 30b.

Einkommensteuergesetz

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