Einkommensteuergesetz
2016
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§ 45 ESTG — Vorauszahlungen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 45 Abs 1 wird die Wortfolge „nach dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „nach einem besonderen Steuersatz“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 45 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist ab dem anzuwenden (§ 124b Z 281).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Aufgrund der Einführung unterschiedlicher KESt-Sätze für Einkünfte aus Bankeinlagen einerseits und andere Einkünfte aus Kapitalvermögen andererseits, sollen jene Verweise, die...