Einkommensteuergesetz
2016
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§ 30a ESTG — Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 30a wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.
b) In Abs 2 wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 30%“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 30a in der Fassung BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Veräußerungen nach dem ...