Einkommensteuergesetz
2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 29 ESTG — Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)
Aktuelle Hinweise
(16. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)
§ 29 Z 2 lautet:
„2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).“
In-Kraft-Treten:
§ 20 Abs 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22, tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Veräußerungen nach dem anzuwenden (§ 124b Z 215).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 1680 BlgNR XXIV. GP):
Siehe die Erläuterungen zu den §§ 30 ff.
(15. Lieferung, Stand )
Änderung durch das ...