Einkommensteuergesetz
2016
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§ 27a ESTG — Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 27a wird wie folgt geändert:
a) Abs 1 lautet:
„(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,
2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
und sind bei der Berechnung der Einkomm...