Einkommensteuergesetz
2016
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§ 27 ESTG — Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
§ 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs 2 Z 1 lit c lautet:
„c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;“
b) In Abs 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „des Bankwesengesetzes oder“.
c) In Abs 5 Z 8 lit d wird der Verweis „§ Z 5 zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 6 Z 5“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).