Einkommensteuergesetz
2016
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§ 21 ESTG — Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 3 Z 1)
Hinweise
(17. Lieferung, Stand 1. 7. 2014)
1. Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-Pausch-VO 2015 (BGBl II 2013/125 idF BGBl II 2014/164)
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 – LuF-PauschVO 2015)
Auf Grund des § 17 Abs. 4, Abs. 5 und 5a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013, wird verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
1. dessen Einheitswert 130 000 Euro nicht übersteigt und
2. dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes nicht freiwillig Bücher führt und
3. die An...