Einkommensteuergesetz
2016
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§ 20 ESTG — Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs 1 wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.“
b) In Abs 2 treten an die Stelle des zweiten Teilstriches folgende Teilstriche:
„– Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist oder
– Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird,“
In-Kraft-Treten:
§ 20 Abs 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen (§ 124b Z 289).
§ 20 Abs 2 in der Fassung BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Veräußerungen nach dem anzuwenden.
Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem noch § 30a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz...