Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 18. Ergänzungslieferung

2016

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Dokumentvorschau
Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 20 ESTG — Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Kofler

Aktuelle Hinweise

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

§ 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs 1 wird folgende Z 9 angefügt:

„9. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.“

b) In Abs 2 treten an die Stelle des zweiten Teilstriches folgende Teilstriche:

„– Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist oder

– Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird,“

In-Kraft-Treten:

§ 20 Abs 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen (§ 124b Z 289).

§ 20 Abs 2 in der Fassung BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft und ist erstmalig für Veräußerungen nach dem anzuwenden.

Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem noch § 30a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz...

Einkommensteuergesetz

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