Einkommensteuergesetz
2016
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§ 16 ESTG — Werbungskosten
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
In § 16 Abs 1 Z 4 lit b wird die Wortfolge „Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG“ durch die Wortfolge „Linz AG“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 16 Abs 1 Z 4 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 360 BlgNR XXV. GP):
Es werden fehlerhafte Verweise angepasst.
2. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
Dem § 16 Abs 1 Z 8 lit d werden folgende Sätze angefügt:
„Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.“
In-Kraft-Treten:
§ 16 A...