Einkommensteuergesetz
2016
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§ 15 ESTG — Einnahmen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)
1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 15 Abs 2 lautet:
„(2)
1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe ...