Einkommensteuergesetz
2016
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§ 10a ESTG — Befristete Sonderregelung für den Investitionsfreibetrag
Hinweise
(7. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (BGBl I 2002/68) und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz (BGBl I 2002/155)
§ 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung“
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ...