Einkommensteuergesetz
2016
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§ 4b ESTG — Zuwendungen zur Vermögensausstattung
Hinweise
(18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)
Änderung durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015; BGBl I 2015/160)
Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:
„Zuwendungen zur Vermögensausstattung
§ 4b. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden ...