Einkommensteuergesetz
2016
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§ 109a ESTG — [Verordnungsermächtigung über Mitteilungspflichten]
Hinweise
(6. Lieferung, Stand )
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 (BGBl II 2001/417)
Auf Grund des § 44 und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen:
1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von ...