Einkommensteuergesetz
2016
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§ 109 ESTG — Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 109 entfällt die Wortfolge „gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und“.
In-Kraft-Treten:
§ 106a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I 2015/118, ist erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden ...