Einkommensteuergesetz
2016
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§ 108i ESTG — Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
In § 108i Abs 1 Z 3 wird folgende lit d angefügt:
„d) an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist.“
In-Kraft-Treten:
§ 108i Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Ausschussbericht (AB 432 BlgNR XXV. GP):
Im Jahr 2005 wurde die Betriebliche Kollektivver...