Einkommensteuergesetz
2016
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§ 107 ESTG — Mietzinsbeihilfen
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 107 samt Überschrift entfällt.
In-Kraft-Treten:
§ 107 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 tritt mit Ablauf des außer Kraft (§ 124b Z 295).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Nach der geltenden Regelung zu Mietzinsbeihilfen werden auf Antrag des Mieters bestimmte Erhöhungen des gesetzlichen Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt, wenn die Erhöhung aufgrund der Einhebung eines ...