Einkommensteuergesetz
2016
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§ 106a ESTG — Kinderfreibetrag
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 106a wird wie folgt geändert:
a) Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
– 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
– 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
– 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben...