Einkommensteuergesetz
2016
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§ 102 ESTG — Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Aktuelle Hinweise
(16. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 1. StabG 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)
§ 102 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 wird folgende Z 4 angefügt:
„4. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.“
b) In Abs 1 vorletzter Satz wird die Wirtfolge „Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 4“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 102 Abs 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/22 ist für Veräußerungen nach dem anzuwenden (§ 124b Z 217).
Die Gesetzesmaterialien führen daz...