Einkommensteuergesetz
2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 101 ESTG — Abfuhr der Abzugsteuer
Kommentar
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Der Abzugspflichtige (Schuldner der Einkünfte; siehe § 100 Tz 2) hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an sein Betriebs- bzw Wohnsitzfinanzamt unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ abzuführen (für bestimmte Körperschaften ausdrücklich § 15 Abs 1 Z 3 AVOG 2010). Wird die Abgabe nicht spätestens zu diesem Fälligkeitstermin entrichtet, ist ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Betrages vorzuschreiben (§ 217 Abs 1 und 2 BAO; vgl auch UFS, GZ RV/0592-I/07 vom ). Darüber hinaus ist auch die Festsetzung eines zweiten und dritten Säumniszuschlages möglich (§ 217 Abs 3 BAO). Sind Steuerabzüge für mehrere ...