Einkommensteuergesetz
2016
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§ 98 ESTG — Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
§ 98 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 1 Z 5 lit b werden folgende Sätze angefügt:
„Werden Zinsen, die einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde zugehen, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht auf täglicher Basis der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, wird bei der Veräußerung des Anteilscheins und bei einem Depotübertrag, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen ...