Einkommensteuergesetz
2016
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§ 93 ESTG — Abzugspflicht
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
§ 93 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs 1 wird folgender Abs 1a eingefügt:
„(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“
b) In Abs 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ ...