Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 18. Ergänzungslieferung

2016

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 89 ESTG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden

Doralt

Aktuelle Hinweise

(18. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

In § 89 Abs 3 lautet der dritte Teilstrich:

„– die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,“

In-Kraft-Treten:

§ 89 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 294).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):

Zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Steuer- und Sozialbetrugs sollen unter anderem gezielte Maßnahmen gegen Schwarzarbeit (außerhalb der Nachbarschaftshilfe) im Rahmen des privaten Hausbaus erfolgen. Daher sollen die Abgabenbehörden, insbesondere die Finanzpolizei, ausdrücklich berechtigt werden, Kontrolltätigkeiten in diesem Zusammenhang durchzuführen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dargestellt, dass die Kontrollberechtigung der Abgabenbehörden nicht nur die Erbringung von Leistungen durch gewerberechtlich nicht befugte Personen umfasst, sondern sich auch auf die Beauftragung solcher Personen erstrecken soll. In diesem Zusammenhang können Strafen bis zu 2.180 Euro verhängt werden. Der Bestimmung wird insbesondere im Bereich der Errichtung und Sanierung von Gebäuden praktische Bedeutung zukommen und soll eine effektive Bekämpfung von sogenannter Pfuschtätigkeit gewährleisten.

Einkommensteuergesetz

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