Einkommensteuergesetz
2016
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§ 89 ESTG — Mitwirkung von Versicherungsträgern und Abgabenbehörden
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)
In § 89 Abs 3 lautet der dritte Teilstrich:
„– die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,“
In-Kraft-Treten:
§ 89 Abs 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (§ 124b Z 294).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):
Zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Steuer- und Sozialbetrugs sollen unter anderem gezielte Maßnahmen gegen ...