Einkommensteuergesetz
2016
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§ 84 ESTG — Lohnzettel
Verordnung
Verordnung: Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a Abs. 5 EStG 1988 (BGBl II 1997/9):
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109 a Abs. 5 EStG 1988:
Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 600/1996 wird verordnet:
§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten von
– Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
– Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und
– Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 EStG 1988 mittels Datenleitungen hat über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oderpensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind:
1. das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine Datenlei...