Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 18. Ergänzungslieferung

2016

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 84 ESTG — Lohnzettel

Doralt

Verordnung

Verordnung: Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109a Abs. 5 EStG 1988 (BGBl II 1997/9):

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 sowie der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 109 a Abs. 5 EStG 1988:

Zu §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 600/1996 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Übermittlung der Daten von

(2) Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 an das Finanzamt der Betriebsstätte durch das Bundesrechenamt als Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oderpensionsauszahlende Stelle oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie die Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 3 EStG 1988 hat direkt an das Bundesrechenamt als Dienstleister der Finanzämter zu erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.

§ 2. (1) Übermittlungsstellen sind:

  1. 1. das Österreichische Statistische Zentralamt für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über eine Datenlei...

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