Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 18. Ergänzungslieferung

2016

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Doralt/ Kirchmayr/ Mayr/ Zorn/Sabine Kirchmayr/Gunter Mayr/Nikolaus Zorn/Werner Doralt - Einkommensteuergesetz

§ 80 ESTG — Lohnsteueranmeldung

Doralt

Kommentar

Übersicht

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Ordnungswidrige LSt-Abfuhr
1
Ermessen
2
Verfahrensrechtliche Verfügung
3
Inhalt, Frist
4

1

Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß ab, dann kann das Betriebsstättenfinanzamt den Arbeitgeber dazu verpflichten, Lohnsteueranmeldungen abzugeben.

2

Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanzamtes. Die Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung wird in der Regel erst bei wiederholten Verstößen gegen die Abfuhrpflicht ausgesprochen (LStR 1999 RZ 1203).

3

Die Aufforderung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen hat in Bescheidform zu ergehen, doch gilt die Aufforderung als verfahrensrechtliche Verfügung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (Fellner in Hofstätter/Reichel, § 80 Tz 3; Ritz, BAO2, § 94 Tz 5).

4

Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Betriebsstättenfinanzamt zu übersenden; die Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldung löst einen Verspätungszuschlag aus (§ 135 BAO;Fellner in Hofstätter/Reichel, § 80 Tz 4.1; anders Stoll, BAO, 1538; Werner/Schuch, § 80 Tz 72) und ist bei vorsätzlicher Nichtabgabe außerdem als Finanzordnungswidrigkeit zu werten (§ 51 Abs 1 lit a FinStrG). Der Arbeitgeber hat in der ...

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