Einkommensteuergesetz
2016
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§ 79 ESTG — Abfuhr der Lohnsteuer
Erlass: LStR 2002 Rz 1201 ff.
Kommentar
Übersicht
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Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen; eine Fristerstreckung ist nicht möglich (§ 110 Abs 1 BAO); die Bestimmungen über die Entrichtung von Abgaben und den Säumniszuschlag sind anzuwenden (§ 211 und § 217 BAO).
2
Werden Bezüge regelmäßig wiederkehrend erst zu Beginn des Folgemonats, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats für den vorausgegangenen Kalendermonat ausbezahlt, dann ist die darauf entfallende Lohnsteuer noch für den...