Einkommensteuergesetz
2016
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§ 78 ESTG — Einbehaltung der Lohnsteuer
Aktuelle Hinweise
(18. Lieferung, Stand )
Änderung durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014; BGBl I 2014/105)
In § 78 Abs 1 lautet der zweite Satz:
„Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.“
In-Kraft-Treten:
§ 78 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2014/105 tritt mit in Kraft (Tag nach ...