Einkommensteuergesetz
2021
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§ 77 EStG — Lohnzahlungszeitraum
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
§ 77 Abs 4a lautet:
„(4a) Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).
1. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Elternkarenz,
b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986, ...