Einkommensteuergesetz
2021
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§ 69 EStG — Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
§ 69 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 2 wird im ersten Satz der Prozentsatz „25%“ durch „20%“ ersetzt.
b) In Abs 3 und in Abs 4 Z 1 wird der jeweils der Prozentsatz „22%“ durch „20%“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 69 Abs 2, 3 und 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden (§ 124b Z 368).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (IA 1109/A BlgNR XXVII. GP):
Aufgrund der Senkung des Eingangssteuersatzes im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 sind auch die Steuersätze für den (vorläufigen) Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen gemäß § 69 anzupassen. Die reduzierten Sätze sollen für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 anzuwenden sein.
(21. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG; BGBl I 2019/104)
In § 69 wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 69 in der Fassung des Bu...