Einkommensteuergesetz
2021
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§ 67 EStG — Sonstige Bezüge
Aktuelle Hinweise
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)
In § 67 Abs 2 lautet der letzte Satz:
„Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a), davon ausgenommen sind die in § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis lit. j genannten Fälle.“
In-Kraft-Treten:
§ 67 Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden (§ 124b Z 368).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (IA 1109/A BlgNR XXVII. GP):
Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel sollen neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden. Damit werden steuerliche Nachteile aufgrund des Kontrollsechstels auch für sonstige Fälle verhindert, in denen Arbeitnehmer unfreiwillig Eink...